AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN (AGB)
Halle 400 Tagungen & Events GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Halle 400 Tagungen & Events GmbH (nachfolgend „Halle 400“ genannt) gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, Hallen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen in den folgenden Objekten und auf den vorgelagerten Freiflächen (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):
• Deck 1 bis 6
• Koje 1 bis 4
• Außenflächen
1.2 Diese AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen - einschließlich mehrjährig wiederholender - Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, wenn die Halle 400 sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
1.3 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, wenn die Halle 400 sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden von den vorliegenden AGB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.
§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter
2.1 Vertragspartner sind die Halle 400 und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der Halle 400 offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der Halle 400 zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der Halle 400 für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AGB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Halle 400.
2.2 Der Veranstalter hat der Halle 400 vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der Halle 400 die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Schleswig-Holstein (VstättVO SH) wahrnimmt.
2.3 Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AGB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.
§ 3 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen
3.1 Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.
3.2 Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragsparteien.
3.3 Übersendet die Halle 400 noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter zwei Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die Halle 400 sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Vertragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postalischem Weg erfolgen.
3.4 Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt die Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch ein Übergabeprotokoll bestätigt werden.
§ 4 Vertragsgegenstand
4.1 Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der bezeichneten Versammlungsstätte zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitenden Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte erfolgt auf Grundlage genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne, die vom Veranstalter jederzeit eingesehen werden können. Neue oder von bereits genehmigten Plänen abweichende Aufplanungen des Veranstalters müssen rechtzeitig vor der Veranstaltung (mindestens 6 Wochen Vorlauf) beim zuständigen Bauamt zur Genehmigung eingereicht werden. Als kostenpflichtige Leistung übernimmt die Halle 400 nach vorheriger Abstimmung mit dem Veranstalter die Beantragung entsprechender Genehmigungen. Kosten und Risiko der behördlichen Genehmigungsfähigkeit gehen zu Lasten des Veranstalters.
4.2 Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben, Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.
4.3 Die in der Versammlungsstätte enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Werkstattbereiche, Technikräume und Büroräume sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche.
4.4 Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners sowie jede Art der „Drittüberlassung“ (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich Untervermietung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Halle 400. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der Halle 400 insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.
§ 5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe
5.1 Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der Halle 400 unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Halle 400 verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der Halle 400 möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.
5.2 Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der Halle 400 anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
5.3 Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die Halle 400 berechtigt, einen Reinigungszuschlag vom Veranstalter zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 6 Nutzungsentgelte, Zahlungen
6.1 Abhängig von den Angaben des Veranstalters zu der von ihm geplanten Veranstaltung erhält der Veranstalter bei Vertragsabschluss eine auf seine Veranstaltung abgestimmtes „Angebot“, die als Anlage dem Vertrag beigefügt wird.
6.2 Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch die Halle 400 in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.
6.3 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungsstellung durch den Veranstalter innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Halle 400 zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Halle 400 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Halle 400 berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
6.4 Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die Halle 400 berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 7 Kartenvorverkauf, Besucherzahlen, VIP-Logen
7.1 Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegt grundsätzlich dem Veranstalter.
7.2 Die Halle 400 übernimmt in Abstimmung mit dem Veranstalter ganz oder teilweise den Kartenvorverkauf und den Kartenverkauf über das Kartenverkaufssystem Project-Creator. Der Veranstalter hat der Halle 400 hierfür ein individualvertraglich festzulegendes Kartenkontingent für das Kartenverkaufssystem zur Verfügung zu stellen. Für die Übernahme des Kartenverkaufs und Kartenvorverkaufs über das Kartenverkaufssystem berechnet die Halle 400 eine Gebühr in Höhe von 10 % des Kartengrundpreises gegenüber dem Veranstalter.
7.3 Für den Fall, dass der Veranstalter den Eintrittskartenverkauf selbst übernimmt, hat er der Halle 400 ein individualvertraglich festzulegendes Kartenkontingent für den hauseigenen Kartenvorverkauf und Kartenverkauf auf dem von ihm verwendeten Kartenverkaufssystem freizuschalten.
7.4 Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der Halle 400 abzustimmen. Der Veranstalter ist vor Abstimmung dieser Punkte mit der Halle 400 nicht berechtigt, mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung der Halle 400 verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle zu treffen.
§ 8 Vermarktung und Werbung
8.1 Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Halle 400.
8.2 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und der Halle 400.
8.3 Bei der Nennung des Veranstaltungsorts auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) auf Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich die Originallogos der Versammlungsstätte zu verwenden. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist ohne schriftliche Zustimmung der Halle 400 nicht gestattet.
8.4 Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Halle 400 zulässig (vgl. Ziffer 8.1). Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen auf dem Gelände und in der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.
8.5 Der Veranstalter hält die Halle 400 unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
8.6 Aufnahmen von der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch die Halle 400 gemacht bzw. verwendet werden.
8.7 Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch die Halle 400 schriftlich genehmigen zu lassen.
8.8 Die Halle 400 ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen Werbeträgern im Foyer und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.
8.9 Die Halle 400 ist berechtigt, kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung mit dem Veranstalter.
8.10 Werbung des Veranstalters für Dritte oder Drittveranstaltungen auf dem Gelände oder innerhalb der Versammlungsstätte bedarf der Zustimmung durch die Halle 400. Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- und Fremdwerbung von der Halle 400 abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird.
§ 9 Bewirtschaftung, Merchandising, Garderobe, Toiletten
9.1 Die gastronomische Versorgung innerhalb der Versammlungsstätte erfolgt durch die Halle 400 oder den vertraglich mit ihr verbundenen Gastronomiepartner. Der Veranstalter hat bei geschlossenen Veranstaltungen, um eine ordnungsgemäße Disposition zu ermöglichen, evtl. Wünsche bezüglich der Bewirtschaftung rechtzeitig anzumelden und mit dem Gastronomiepartner abzustimmen.
9.2 Dem Veranstalter ist es mit Ausnahme der Verpflegung für Künstler nicht gestattet, selber oder über einen Dritten (Caterer) Speisen und Getränke in die Versammlungsstätte einzubringen, sofern die Halle 400 hierzu nicht ausdrücklich die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering-Ablöse) und dem Nachweis des Vorliegens der gaststättenrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.
9.3 Der Veranstalter ist während seiner Veranstaltung lediglich berechtigt sogenannte veranstaltungsbezogene Produkte, wie Programmhefte und Merchandisingartikel zu vertreiben. Für die Nutzung bzw. Errichtung von Verkaufsständen, ausschließlich an von der Halle 400 festgelegten Standorten bzw. für den Verkauf außerhalb der Verkaufsstände, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung der Halle 400 einzuholen, die diese gegen Zahlung einer Vergütung erteilt. Das dafür tätige Personal kann der Veranstalter selbst stellen oder aber die Halle 400 stellt gegen Entgelt Personal zur Verfügung.
9.4 Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt bei öffentlichen Veranstaltungen durch die Halle 400. Die Halle 400 trifft die Entscheidung, ob oder in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher durch den Veranstalter zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die ortsübliche Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Besuchern zu entrichten. Für Wertgegenstände, Geld oder Schlüssel in Taschen oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen.
9.5 Der Veranstalter kann bei nichtöffentlichen Veranstaltungen gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Beauftragt der Veranstalter keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die Halle 400 keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe innerhalb der allgemein zugänglichen Garderobenbereiche. Der Veranstalter trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
§ 10 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben
10.1 Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.
10.2 Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Schleswig-Holstein (VStättVO SH) einzuhalten.
10.3 Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen.
10.4 Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.
§ 11 Funknetze/W-LAN
11.1 Der Veranstalter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der Halle 400 eigene Funknetzwerke oder W- LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.
11.2 Veranstalter, die den Internetanschluss (LAN oder W-LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die Halle 400 für Verstöße des Veranstalters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist die Halle 400 vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
§ 12 GEMA, GVL
12.1 Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die Halle 400 kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Veranstalter verlangen.
12.2 Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die Halle 400 vom Veranstalter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.
§ 13 Haftung des Veranstalters, Versicherung
13.1 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.
13.2 Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die Halle 400 zurückzugeben, in dem er sie von der Halle 400 übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
13.3 Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
13.4 Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
13.5 Der Veranstalter stellt die Halle 400 von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der Halle 400 und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der Halle 400, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.
13.6 Der Veranstalter ist zum Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:
• für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)
• für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in
Worten: eine Million Euro).
Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zur Halle 400 oder gegenüber Dritten.
§ 14 Haftung der Halle 400
14.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der Halle 400 auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit die Halle 400 bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.
14.2 Die Halle 400 übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.
14.3 Die Halle 400 haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Halle 400 erleidet oder wenn die Halle 400 ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der Halle 400 auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
14.4 Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die Halle 400 zu vertreten, haftet die Halle 400 abweichend von Ziffer 14.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der Halle 400 für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
14.5 Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 14.3 und 14.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen der Halle 400.
§ 15 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung
15.1 Führt der Veranstalter aus einem von der Halle 400 nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
• 30 % des Auftragswertes bis 120 Tage vor dem Leistungsdatum,
• 50 % des Auftragswertes bis 60 Tage vor dem Leistungsdatum,
• 100 % des Auftragswertes ab 30 Tage vor dem Leistungsdatum
der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Halle 400 eingegangen sein. Ist der Halle 400 ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
15.2 Des Weiteren hat der Veranstalter die Dritten infolge der Veranstaltungsabsage entstehenden Kosten zu erstatten, die diese im Hinblick auf die geplante Veranstaltung aufgewendet haben. Dies gilt insbesondere für die Pächter der Gastronomie, das Sanitätspersonal, die Garderobenkräfte sowie das die Toiletten betreuende Personal.
15.3 Gelingt es der Halle 400, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß Ziffer 15.1 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.
15.4 Die Halle 400 ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
A. die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind
B. der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt
C. die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen
D. der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der Halle 400 wesentlich geändert wird
E. der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist
F. gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter verstoßen wird
G. der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Halle 400 oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommt
H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
15.5 Macht die Halle 400 von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 15.4 a) bis h) genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die Halle 400 muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
15.6 Die Halle 400 ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
15.7 Ist der Veranstalter eine Agentur, so steht der Halle 400 und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der Halle 400 vollständig übernimmt und auf Verlangen der Halle 400 angemessene Sicherheit leistet.
§ 16 Höhere Gewalt
16.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
16.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.
16.3 Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.
16.4 Im Fall des Rücktritts gemäß Ziffer 3 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten des Betreibers einschließlich der Kosten für bereits beauftragte Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertragsparteien von ihren Leistungsplichten frei.
16.5 Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
§ 17 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Halle 400 nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Halle 400 anerkannt sind.
§ 18 Datenverarbeitung, Datenschutz
18.1 Die Halle 400 überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die Halle 400 übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
18.2 Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Halle 400 zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die Halle 400 die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
18.3 Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.
18.4 Die Halle 400 behält sich vor, die Daten des Veranstalters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 1 bis 3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von eigener Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst via Email an info@halle400.de oder telefonisch gerichtet werden an: 0431 260 9190.
18.5 Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der Halle 400 ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten des Veranstalters durch beauftragte Softwareunternehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfassend auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.
18.6 Die Halle 400 verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die er vom Veranstalter erhält solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die – befristete – Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:
• Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre.
• Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betragt.
18.7 Sollte ein Betroffener mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die Halle 400 auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, welche die Halle 400 über ihn gespeichert hat.
§ 19 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
19.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Kiel. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Sofern der Veranstalter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kiel als Gerichtsstand vereinbart.
19.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB, des Vertrags oder der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ticketkauf und Hausordnung für Veranstaltungsbesucher*innen der Halle 400 Tagungen & Events GmbH
§1 ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) und die Hausordnung finden Anwendung auf das Rechtsverhältnis zwischen der Halle 400 Tagungen & Events GmbH (nachfolgend Halle 400) und den Inhaber:innen von Eintrittskarten für Konzerte und Veranstaltungen (nachfolgend Kund*in oder Besucher*in) auf den Veranstaltungsflächen der Halle 400.
1.2. Veranstaltungsräume der Halle 400 sind die Decks 1 bis 6, die Kojen 1 bis 4 und die Freiflächen vor der Halle 400.
1.3 Die AGB und die Hausordnung gelten als vertraglich vereinbart beim Erwerb von Tickets
• an Vorverkaufsstellen und an Abend- und Vorstellungskassen der Halle 400
• bei schriftlichen Bestellungen per Email (info@halle400.de) oder
• über die Internetseiten der Halle 400 www.halle400.de via Ticketingsystem project-creator der Firma Nordflair Events
1.4. Für Abonnent*innen gelten zusätzlich die Abonnementbedingungen der jeweiligen Spielzeit.
1.5. Erfolgt der Erwerb von Tickets im Vorverkauf über das Online-Ticketingsystem Project-creator der Firma Nordflair Events sind zusätzlich deren AGB für den Ticketverkauf zu beachten.
§2 VERTRAGSBEZEICHNUNGEN UND -BEZIEHUNGEN
2.1 In den Veranstaltungsräumen der Halle 400 finden Veranstaltungen der Halle 400 als „Eigenveranstaltungen“ und Veranstaltungen Dritter als „Fremdveranstaltungen“ statt.
Im Programmheft und auf den o.g. Internetseiten der Halle 400 ist der Veranstalter unterhalb des Titels der Veranstaltung aufgeführt. Fehlt eine Benennung des Veranstalters handelt es sich um eine „Eigenveranstaltung“ der Halle 400. Zusätzlich weist auf jedem Ticket ein Aufdruck zur Identität des Veranstalters aus, ob es sich um eine Veranstaltung der Halle 400 oder um die Veranstaltung eines Dritten handelt.
2.2. Bei „Eigenveranstaltungen“ der Halle 400 kommt eine umfassende Vertragsbeziehung zwischen dem / der Besucher*in und der Halle 400 zustande. Die vorliegenden AGB und die Hausordnung finden darauf Anwendung. Ansprüche des / der Besucher*in im Zusammenhang mit Durchführung der Veranstaltung (z.B. Ausfall/Absage der Veranstaltung, Termin- oder Programmänderungen, Umbesetzungen o.ä.) sind gegen die Halle 400 zu richten.
2.3. Bei „Fremdveranstaltungen“ wird in erster Linie eine Vertragsbeziehung zwischen dem / der Kund:in und dem jeweiligen (Fremd-)Veranstalter begründet. Es gelten regelmäßig gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen des (Fremd-)Veranstalters. Mit dem Kauf des Tickets erworbene Rechte und Pflichten bezüglich der Veranstaltung bestehen deshalb ausschließlich innerhalb dieses Vertragsverhältnisses. Daraus folgt, dass in der Regel sämtliche Ansprüche des / der Kund:in bezüglich der Durchführung der Veranstaltung wie z.B. Ausfall/Absage der Veranstaltung, Termin- oder Programmänderungen, Umbesetzungen o.ä. gegen den (Fremd-)Veranstalter zu richten sind. Werden Tickets für „Fremdveranstaltungen“ über ein Online-Ticketingsystem (z.B. eventim.sales; reservix o.ä.) bezogen, kommt ein weiteres Vertragsverhältnis mit dem Betreiber des Online- Ticketingsystems über die Abwicklung des Ticketkaufs zustande. Der Betreiber des Online-Ticketingsystems erbringt gegenüber dem / der Kund:in die Lieferung der von ihm gekauften Tickets. Für den Ticketverkauf sind dann zusätzlich die AGB des Betreibers des Online-Ticketingsystems zu beachten.
Das Online-Ticketingsystem der Firma Nordflair Events ist Partner der Halle 400.
Wichtige Hilfeseiten finden Sie hier:
Datenschutz
§3 SPIELPLAN UND ANFANGSZEITEN
Die gültigen Spielpläne der Halle 400 und die Anfangszeiten der Veranstaltungen werden in den Publikationen und auf den o.g. Internetseiten der Halle 400 bekannt gegeben. Änderungen des Spielplanes und der Anfangszeiten bleiben vorbehalten. Für Angaben auf Plakaten oder in anderen Veröffentlichungen haftet die Halle 400 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Richtigkeit von Ankündigungen und Veröffentlichungen, die durch Dritte (z.B. Presse oder Fremdveranstalter) erfolgen, übernimmt die Halle 400 keine Gewähr. Die Halle 400 wird die Besucher:innen nach bestem Wissen rechtzeitig über den Ausfall einer Veranstaltung oder Änderungen der Anfangszeiten und des Programms informieren.
§4 TICKETVERKAUF - VORVERKAUFSKASSE; ABENDKASSE; SCHRIFTLCH
4.1. Der Vorverkauf beginnt an dem jeweils hierfür festgelegten Tag für die gesamte Spielzeit an der Vorverkaufskasse in der Halle 400 sowie im Internet über die o.g. Internetseiten der Halle 400.
4.2. An der Abendkasse werden vornehmlich Karten für die an diesem Tag bevorstehende Veranstaltung verkauft.
4.3. Der / die Kund:in hat unmittelbar bei Ticketkauf die Richtigkeit der Karten und des Wechselgelds zu prüfen. Nachträgliche Reklamationen bzw. Ansprüche sind ausgeschlossen. Neben der Barzahlung besteht die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung mit EC-Karte im electronic-cash-System (Eingabe der persönlichen PIN-Nummer) oder mit den Kreditkarten der Anbieter Visa und MasterCard.
4.4. Die Halle 400 behält sich in Einzelfällen vor, die Anzahl der Karten, die pro Person verkauft werden, den Zeitraum des Verkaufs, die Abgabe ermäßigter Karten und /oder den Vertriebsweg einzuschränken. Die Kontingente für Eintrittskarten im freien Verkauf können durch die Verpflichtung der Halle 400 gegenüber Abonnenten eingeschränkt sein.
4.5. Schriftlich bestellte Tickets können mit den Kreditkarten der Anbieter Visa und MasterCard oder Banküberweisung bezahlt werden.
4.6. Abweichende oder ergänzende Regelungen für den Kartenverkauf bleiben vorbehalten.
§5 ÖFFNUNGSZEITEN
Die Kartenvorverkaufsstelle in der Halle 400 ist in der Regel wie folgt geöffnet:
Montag bis Freitag 10:00 Uhr – 16:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten werden durch Aushang am jeweiligen Ort oder auf der Internetseite der Halle 400 bekannt gegeben.
Die Abendkassen in der Halle 400 ist jeweils 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn geöffnet; auch bei Vormittags- und Nachmittags-veranstaltungen. An den Abendkassen hat der Ticketverkauf für die bevorstehende Veranstaltung Vorrang.
Ein Ticketumtausch oder eine Abonnementberatung kann daher an der Abendkasse nicht erfolgen. Die Abendkassen schließen mit dem Ende der Veranstaltung.
§6 TICKETVERKAUF ÜBER ONLINE-TICKETINGSYSTEM project-creator (Nordflair Events)
6.1. Bestellvorgang
Kund:innen können über die o.g. Internetseiten der Halle 400 Tickets für „Eigenveranstaltungen“ der Halle 400 und/oder für „Fremdveranstaltungen“ bestellen. Mit der Darstellung verfügbarer Plätze im Internet unterbreitet die Halle 400 den Kund:innen ein Angebot zum verbindlichen Vertragsabschluss. Dieses Angebot wird von den Kund:innen angenommen, sobald er / sie die Ticketbestellung durch Klick auf den Button „Kaufen“ abgesendet hat. Der Vertrag über den Erwerb der Tickets ist damit verbindlich zustande gekommen. Einer gesonderten Bestätigung der Bestellung durch die Halle 400 bedarf es für den Vertragsabschluss nicht. Mit Bestellung der Tickets beauftragen die Kund:innen gleichzeitig die Firma Nordflair Events mit der Abwicklung des Ticketverkaufs im Namen des Veranstalters. Die Abwicklung des Kaufvertrages erfolgt über das Ticketingsystem project-creator der Firma Nordflair Events und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Nordflair Events. Die Firma Nordflair Events versendet nach dem Bestellvorgang unverzüglich eine E-Mail mit den Daten der Bestellung an die bekannt gegebene elektronische Adresse und erstellt ein Ticketdirect. Beim Ticketdirect-Verfahren drucken Kund:innen das im Internet erworbenes Ticket nach Abschluss des Bestellvorgangs bzw. nach der elektronischen Übermittlung des Tickets über den Internetzugang am Computer aus. Die Eindeutigkeit des Tickets ist hierbei durch einen aufgedruckten QR- bzw. Barcode gegeben, der beim Zutritt zur Veranstaltung mit einem Scanner überprüft wird. Der mehrfache Besuch einer Veranstaltung durch vervielfältigte Tickets ist somit unmöglich. Der Wert eines Ticketdirect-Tickets besteht damit nicht in der Einzigartigkeit des Tickets (in der Regel normales Papier), sondern in der Einmaligkeit der Information des Codes. Die Kund:innen sind verpflichtet, das Ticket vor der Vervielfältigung durch Dritte geschützt aufzubewahren. Bei Verlust und/oder Missbrauch des Tickets besteht kein Anspruch der Kund:innen auf Einlass in die Veranstaltung oder Erstattung von Ticketentgelt. Wer Tickets unerlaubt vervielfältigt und/oder in Umlauf bringt, kann vom Veranstalter für etwaige Folgeschäden haftbar gemacht werden. Es erfolgt in jedem Fall eine strafrechtliche Verfolgung (Betrug, Urkundenfälschung, Leistungserschleichung).
6.2. Widerrufsrecht -Wichtiger Hinweis:
Ein Widerrufsrecht für Verbraucher:innen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit die Halle 400 Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Tickets für Veranstaltungen, besteht daher kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung bindend und verpflichtet zur Abnahme und unverzüglichen Bezahlung der bestellten Karten.
6.3. Ticketpreise und Bearbeitungsgebühren
Die Kund:innen bestätigen im Online-Buchungsprozess die dort aufgeführten Ticketendpreise, Versand- und Bearbeitungsgebühren. Diese Preise werden im Rahmen der als „Warenkorb“ bezeichneten Zusammenstellung aller gewünschten Tickets ausgewiesen. Die so vor Vertragsabschluss angezeigten Gebühren sind Bestandteil des Vertrages zwischen den Kund:innen und der Halle 400.
6.4. Bezahlung:
Die Bezahlung der Tickets ist je nach Veranstaltung und Bestellmodalitäten per MasterCard, VISA, Maestro, Sofortüberweisung, PayPal, AmazonPay, GooglePay, ApplePay möglich.
6.4.1. PayPal:
Bei Zahlungen mit PayPal gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal. Wählen die Kund:innen die Zahlung per Paypal aus, werden sie am Ende des Bestellvorgangs direkt auf die Internetseite von PayPal weitergeleitet. Dort können sie sich mit ihren Benutzerdaten anmelden, sofern sie schon PayPal-Kund:innen sind, oder sich als Gast anmelden und dann die Zahlung der Tickets bestätigen. Der Zahlungseingang wird in der Regel innerhalb von wenigen Minuten bei der Halle 400 verbucht und die Bestellung umgehend bearbeitet.
6.4.2. Kreditkarte:
Die Kund:innen können bequem mit seiner Kreditkarte bezahlen. Es werden Kreditkarten der Anbieter Visa und MasterCard akzeptiert.
6.5. Mahnung und Rücklastschrift
Die Halle 400 ist berechtigt, für Mahnungen eine Gebühr von 2,50 EUR je Mahnung zu erheben. Die Kund:innen geraten durch seitens ihrer Bank nicht ausgeführte Lastschriften in Verzug. Die Rücklastschriftgebühren für nicht durchgeführte Lastschriften werden in der tatsächlich entstandenen Höhe gegenüber den Kund:innen durchgesetzt.
§7 EIGENTUMSVORBEHALT; AUFRECHNUNG; ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT BEIM
RECHNUNGSKAUF
7.1. Ist der / die Kund:in Verbraucher i.S.d. § 13 BGB behält sich die Halle 400 das Eigentum an den Tickets bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.
7.2. Ist der / die Kund:in Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behält sich die Halle 400 das Eigentum an den Tickets bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem / der Kund:in vor.
Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung des Ausgleichs aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem / der Kund:in. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem / der Kund:in nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Halle 400 unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat der / die Kund:in ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit dessen Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Befindet sich der / die Kund:in gegenüber der Halle 400 mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.
§8 KARTENRESERVIERUNG
Im Rahmen der verfügbaren Kontingente können ab Beginn des Saisonvorverkaufs Reservierungen für alle Veranstaltungen der Halle 400 vorgenommen werden. Ticketanfragen, die schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Die Kund:innen erhalten von der Halle 400 eine Reservierungsbestätigung und eine Rechnung mit Vorgabe einer Zahlungsfrist. Fernmündliche Kartenbestellungen werden ab dem Beginn des Kartenvorverkaufs entgegengenommen.
Bereits bezahlte Karten können auf Wunsch an der Abendkasse hinterlegt werden. Bei Nichtabholung der Karten besteht kein Anspruch auf Ersatzleistung. Ferner ist es möglich, wenn zwischen der Veranstaltung und der Aufgabe zur Post mindesten 14 Kalendertage liegen, die Tickets per Post zu übersenden.
Die Halle 400 hat das Recht, bestellt Ticket, die nicht nach 14 Tagen bezahlt und abgeholt wurden, wieder in den Verkauf zu geben.
§9 GUTSCHEINE
Gutscheine können für einen frei wählbaren Wert in den bekannten Vorverkaufsstellen der Halle 400 oder online erworben werden. Der ausgestellte Gutschein ist drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Eine Barauszahlung des Gutscheins erfolgt nicht.
Die Kund:innen können einen Gutschein der Halle 400 im Internet nur für Veranstaltungen einlösen, die über das Ticketingsystem project-creator gebucht werden.
Für verloren gegangene Geschenkgutscheine wird kein Ersatz geleistet. Gutscheine können nicht in der Gastronomie eingelöst werden.
§10 LIEFERUNG DER TICKETS
Die Kund:innen sind verpflichtet, die Tickets unverzüglich nach Lieferung bzw. elektronischer Übermittlung per Email auf Richtigkeit und Vollständigkeit (insbesondere Name der Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Preis und Anzahl) zu überprüfen und Reklamationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen ab Zugang der Tickets bzw.elektronischer Übermittlung, schriftlich (auch per E-Mail) gegenüber der Halle 400 zu erklären.
Für den Postversand von Tickets erhebt die Halle 400 eine Versandkostenpauschale von 5,00 EUR.
Bei schriftlichen oder telefonischen Bestellungen von Tickets wird eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 5,00 EUR/Bestellung fällig.
§11 GÜLTIGKEIT DER TICKETS
Die Tickets sind nur gültig, wenn der Barcode lesbar ist, d.h. nicht verdeckt, überschrieben oder in sonstiger Weise verunstaltet ist. Nicht eindeutig lesbare und somit auch nicht kontrollierbare Ticketdirects werden nicht zur Veranstaltung zugelassen.
§12 VERLUST VON TICKETS
Für verlorene Tickets wird grundsätzlich kein Ersatz geleistet. Nur in Ausnahmefällen werden verlorene Tickets ersetzt, wenn die Besucher:innen unter genauer Platzangabe glaubhaft machen können, dass sie ein Ticket erworben haben. Es wird dann eine Ersatzkarte ausgestellt. Wird in der Veranstaltung für denselben Platz sowohl das Originalticket als auch das Ersatzticket vorgelegt, haben die Inhaber:innen des Ersatztickets Vorrang. Das Originalticket verliert seine Gültigkeit. Das Einlasspersonal überprüft nicht die Rechtmäßigkeit der Inhaberschaft des Ersatztickets.
§13 WEITERGABE VON TICKETS
Die gewerbsmäßige Weitergabe von Tickets der Halle 400 ist untersagt. Dies gilt nicht für Besteller:innen, deren Geschäftsbetrieb auch den Weiterverkauf oder die Vermittlung von Tickets umfasst bzw. deren Satzung die Weitergabe bzw. Vermittlung von Tickets an Mitglieder oder sonstige Personengruppen vorsieht. Das Anbieten von Tickets in bzw. vor den Veranstaltungsräumen/-orten der Halle 400 ist untersagt.
§14 UMTAUSCH UND RÜCKNAHME VON KARTEN, GUTSCHEINE
14.1. Ein Anspruch der Besucher:innen auf Rücknahme und Umtausch von Tickets besteht nicht, es sei denn die Veranstaltung fällt aus, wird zeitlich verlegt oder der Hauptprogrammteil wird geändert. Eine Verlegung des Veranstaltungsortes aus organisatorischen Gründen innerhalb von Kiel schließt jedoch den Umtausch oder die Rückgabe von Tickets aus. (siehe auch Ziff. 15)
14.2. Die Halle 400 kann an der Vorverkaufskasse in der Halle 400 gekaufte Tickets für Eigenveranstaltungen bis spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn zurücknehmen und einen Gutschein über den Warenwert ausstellen. Ein Rechtsanspruch der Besucher:innen auf die Ausstellung eines Gutscheins besteht nicht. Der Gutschein wird beim Kauf von Tickets für andere Eigenveranstaltungen der laufenden Saison und in Ausnahmefällen der nächsten Spielzeit verrechnet. Eine Barauszahlung des Gutscheins erfolgt nicht. Der ausgestellte Gutschein ist drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
14.3. Bei Veranstaltungsausfällen aufgrund von Streik oder höherer Gewalt wird kein Ersatz, auch nicht im Rahmen des vorbezeichneten Gutscheinverfahrens geleistet.
§15 AUSFALL; ABBRUCH; VERLEGUNG & PROGRAMMÄNDERUNG VON
VERANSTALTUNGEN
15.1. Bei Ausfall und endgültiger Absage der Veranstaltung haben die Besucher:innen einen Anspruch auf Umtausch der Tickets in gleichwertige Tickets der Halle 400 oder Erstattung des von ihnen gezahlten Ticketpreises abzüglich der Vorverkaufsgebühr nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer, gegen Rückgabe der Originaltickets.
Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den Veranstalter, d.h. bei „Eigenveranstaltungen“ gegen die Halle 400 und bei „Fremdveranstaltungen“ gegen den jeweiligen Veranstalter. (siehe Ziff. 2.)
15.2. Die Rückabwicklung von „Eigenveranstaltungen“ erfolgt in der Regel über die jeweilige Verkaufsstelle, bei der das Ticket erworben wurde. Der Anspruch auf Umtausch der Tickets oder Erstattung des Ticketpreises erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen, gerechnet ab dem Termin der Veranstaltung, bei der Halle 400 geltend gemacht wird.
15.3. Bei Veranstaltungsausfällen aufgrund von Streik oder höherer Gewalt wird kein Ersatz, auch nicht im Rahmen des Gutscheinverfahrens (siehe Ziff. 14) geleistet.
15.4. Bei Abbruch einer „Eigenveranstaltung“ wird, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs weniger als die Hälfte der Veranstaltungszeit vorüber war, eine Ersatzaufführung angeboten oder, falls dies aus spielplantechnischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, der Ticketpreis abzüglich der Vorverkaufsgebühr nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer gegen Rückgabe der Originaltickets erstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche wie nutzlose Aufwendungen der Besucher:innen für Fahrt- und Übernachtungskosten o.ä. sind in diesen Fällen ausgeschlossen und können nicht ersetzt werden.
15.5. Bei Verlegung der Veranstaltung verliert das bereits gelöste Ticket seine Gültigkeit und muss umgetauscht werden. Das Originalticket kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem ausgefallenen Veranstaltungstermin zurückgegeben oder der Eintrittspreis abzüglich der Vorverkaufsgebühr nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer gegen Rückgabe der Originaltickets erstattet werden.
15.6. Eine Verlegung des Veranstaltungsortes aus organisatorischen Gründen innerhalb von Kiel schließt jedoch den Umtausch oder die Rückgabe von Tickets aus.
15.7. Im Falle von Besetzungsänderungen sowie kurzfristigen Änderungen des Vorstellungs-/ Programmablaufes einer „Eigenveranstaltung“ der Halle 400, ist die Halle 400 grundsätzlich nicht zur Rückerstattung des Ticketpreises verpflichtet. Eine Minderung des Ticketpreises ist ebenfalls ausgeschlossen.
§16 GEHBEHINDERTE MENSCHEN / ROLLSTUHLPLÄTZE
Gehbehinderten Menschen steht in der Halle 400 der Aufzug im Eingangs- bzw. Garderoben- bereich zur Verfügung. Für die Inklusion von Menschen mit Behinderung gibt es in der Halle 400 eine limitierte Anzahl von Rollstuhlplätzen exklusiv für Rollstuhlfahrer:innen, die im Voraus bei der Vorverkaufsstelle oder an der Abendkasse bestellt werden müssen. Bei einer Buchung über das Internet, beachten Sie bitte die Markierungen im Saalplan.
Das Einlasspersonal der Halle 400 begleitet die Rollstuhlfahrer:innen bei Bedarf gern zu dem gebuchten Rollstuhlplatz. Aufgrund unseres Evakuierungskonzepts können keine anderen Plätze zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf einen Rollstuhlplatz besteht nicht.
§17 SITZPLANÄNDERUNGEN
Die Halle 400 behält sich Sitzplatzänderungen aufgrund von kurzfristigen produktionsbedingten Um- und Aufbauten vor. In diesem Fall sind die Besucher:innen zur Minderung des Eintrittspreises nur dann berechtigt, wenn sie auf einen in der allgemeinen Preiskategorie der Halle 400 niedriger angesetzten Sitzplatz umgesetzt werden. Ein eigenmächtiger Sitzplatzwechsel der Besucher:innen ist untersagt. Haben die Besucher:innen einen Platz eingenommen, für die sie keine gültige Karte besitzen, kann die Halle 400 den Differenzbetrag erheben oder die Besucher:innen aus der Vorstellung verweisen.
Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher:innen verpflichtet, auf Anweisung des Einlass- und Sicherheitspersonals der Halle 400 bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen andere Plätze als auf ihren Tickets vermerkt einzunehmen.
Rollstuhlfahrer:innen, die nicht den für sie vorgesehenen Rollstuhlplatz besetzen, können von der Halle 400 und ihren Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung des Evakuierungskonzepts und zur größtmöglichen Gewährleistung der Sicherheit für alle Gäste auf einen der ausgewiesenen Rollstuhlplätze verwiesen werden. Im Falle einer Weigerung können die Halle 400 bzw. ihre Erfüllungsgehilfen Hausverbot erteilen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Im Übrigen wird auf die Ziffer 16 der AGB verwiesen.
§18 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR ABONNEMENTS
18.1. Allgemeines
Neben den AGB und der Hausordnung der Halle 400 gelten die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen für das Rechtsverhältnis zwischen der Halle 400 und den Erwerber:innen eines Abonnements (nachfolgend Abonnent) für Veranstaltungen der Halle 400. Änderungen für die folgenden Spielzeiten bleiben vorbehalten.
18.2. Dauer des Abonnements
Das Abonnement wird für eine Spielzeit (01.09. bis 30.06. des Folgejahres) abgeschlossen. Während dieser ist eine Kündigung nicht möglich. Für die Folgesaison erhalten die Abonnent:innen rechtzeitig alle notwendigen Termin-, Programm- und Preisinformationen. Es erfolgt keine stillschweigende Verlängerung des Abonnements. Im Abonnementpreis sind etwaige Bearbeitungs- und Versandkosten bereits enthalten. Der Versand der Abonnementkarten erfolgt ab August des jeweiligen Jahres auf Rechnung. Für das Abhandenkommen von Abonnementkarten auf dem Postweg übernimmt die Halle 400 keine Haftung. Eine Ersatzkarte kann gegen Vorlage des Personalausweises ausgestellt werden, die Originalkarte verliert in diesem Fall ihre Gültigkeit.
18.3. Ermäßigungen im Abonnement
Abonnements zum ermäßigten Preis gelten für Rentner:innen, Schüler:innen, Auszubildende, Studierende, Empfänger:innen von ALG I und ALG II, Schwerbehinderte und eine Begleitperson, Grundwehr- und Zivildienstleistende und Freiwillige im sozialen und ökologischen Jahr (§ 2 FÖJG und § 2 SozDiG).
18.4. Tausch von Veranstaltungen, Rücknahme von Abonnements
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme und Umtausch von Abonnement-Karten. Der Tausch von Abonnement-Veranstaltungen ist nur innerhalb der Abo-Reihe möglich. Über Ausnahmen entscheidet das Verkaufspersonal der Halle 400. Die Abonnent:innen haben bei versäumten Vorstellungen keine Ersatzansprüche gegenüber der Halle 400.
18.5. Änderungen, Verlegungen
Änderungen des Programms sowie Umbesetzungen aus organisatorischen oder künstlerischen Gründen oder Verlegung bleiben vorbehalten. Sie begründen keinen Anspruch der Abonnent:innen auf Rücknahme oder Umtausch von Abonnementkarten und kein Kündigungsrecht des Abonnementvertrages. Im Fall der Verlegung eines Veranstaltungstermins ist allerdings nach Maßgabe vorhandener Karten der Tausch in eine Veranstaltung der gleichen oder einer anderen Abonnementreihe möglich. Fällt eine Veranstaltung aufgrund von Umständen aus, die außerhalb der Halle 400 liegen, insbesondere im Fall von höherer Gewalt, besteht kein Anspruch auf Ersatz.
18.6. Änderung und Übertragung des Abonnements
Bei Verhinderung der Abonnent:innen ist das Abonnement auf eine andere Person übertragbar. Der gewerbsmäßige Weiterverkauf sowie das Angebot von Abonnements vor den Häusern der Halle 400 sind untersagt.
§19 HAFTUNG
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, haftet die Halle 400 für Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Eigenveranstaltungen nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Halle 400 oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Halle 400 beruhen. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Schäden, die auf der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht (= vertragliche Pflicht, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) beruhen.
§20 AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter dem Link zur Plattform der Europäischen Kommission finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist die Halle 400 nicht verpflichtet und nicht bereit.
§21 DATENSCHUTZ
Soweit die Halle 400 persönliche Daten von Besucher:innen erhält, werden diese entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Externe Dienstleister und Vertragspartner, die im Auftrag der Halle 400 persönliche Daten von Besucher:innen nutzen (z.B. im Rahmen des Kartenverkaufs/Kartenvorverkaufs, zum Versand von Publikationen), sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.
B. HAUSORDNUNG
Die Hausordnung bestimmt die grundsätzlichen Rechte und Pflichten von Besucher:innen beim Einlass und während des Aufenthaltes von Veranstaltungen (Eigen- und Fremd-veranstaltungen) in den Veranstaltungsräumen der Halle 400 Tagungen und Events GmbH. Veranstaltungsräume der Halle 400 sind das Deck 1 bis 6, Koje 1 bis 4 und die Außenflächen.
Die Halle 400 ist berechtigt, für spezielle Veranstaltungen zusätzliche Regelungen für Besucher:innen zu bestimmen, die im Einzelfall durch Aushang am Veranstaltungsort und an der Vorverkaufskasse/Abendkasse bekannt gegeben werden. Innerhalb des Gebäudes ist den Anweisungen des Personals der Halle 400 und des von ihr beauftragten Sicherheitspersonals uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten.
1. Einlass
2. Verspäteter Einlass / Wiedereinlass in den Saal
3. Sitzplatzänderungen
4. Garderobe und Verwahrungsvertrag
5. Fund- und Verlustsachen
6. Sicherheitsmaßnahmen
7. Hausrecht und Verhalten im Gebäude
8. Bild- und Tonaufnahmen
1. EINLASS
Beim Einlass in das Gebäude der Halle 400 sowie beim Betreten der Säle sind die Besucher:innen verpflichtet, dem Einlasspersonal unaufgefordert das gültige Ticket, der Abonnementausweis und/oder der entsprechende Berechtigungsnachweis für ermäßigte Tickets vorzuzeigen. Verlasen die Besucher:innen das Gebäude der Halle 400 verliert das Ticket grundsätzlich seine Gültigkeit.
2. VERSPÄTETER EINLASS / WIEDEREINLASS IN DEN SAAL
Nach Vorstellungsbeginn können Besucher:innen aus Sicherheitsgründen und im Interesse der Künstler:innen und der anderen Besucher:innen grundsätzlich erst zu einer Veranstaltungspause und ohne Anspruch auf den gebuchten Kartenplatz in den Saal eingelassen bzw. nach Verlassen des Saales während der Vorstellung wieder eingelassen werden. Lediglich in Ausnahmefällen können Besucher:innen außerhalb einer Pause (z.B. bei Veranstaltungen ohne Pausen) zu einem von der künstlerischen Leitung festgelegten Zeitpunkt nach Vorstellungsbeginn eingelassen werden.
4. GARDEROBE UND VERWAHRUNGSVERTRAG
4.1. Garderobe
Die Garderobenstücke (z.B. Mäntel, Jacken, sonstige Bekleidungsstücke) sollen grundsätzlich an der Garderobe abgegeben und nicht in den Veranstaltungssaal mitgenommen werden. Untersagt ist die Mitnahme von störenden Gegenständen in den Veranstaltungssaal wie z.B. Schirme, Taschen, Rücksäcken und sonstigen Behältnissen ab einer Größe von ca. 20 x 30 x 20 cm, Instrumente und Funktelefone. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Mitführens der Gegenstände obliegt abschließend Einlasspersonal der Halle 400.
4.2. Verwahrungsvertrag
Die Garderobe können die Besucher:innen im Eingangsbereich bei einer Dienstleistungsfirma gegen ein Entgelt abgeben. In diesem Fall kommt ein Verwahrungsvertrag zwischen den jeweiligen Besucher:innen und der Dienstleistungsfirma zustande. Folglich haftet nicht die Halle 400, sondern die Dienstleistungsfirma bei Verlust oder Beschädigung der abgegebenen Garderobenstücke. Bei Verlust der Garderobenmarke oder der abgegebenen Garderobe wenden Sie sich bitte an die Dienstleistungsfirma.
5. FUND- UND VERLUSTSACHEN
5.1. Gegenstände aller Art, die in den Veranstaltungsgebäuden der Halle 400 gefunden werden, sind von Besucher:innen bei dem von der Halle 400 beauftragten Sicherheitsdienst abzugeben.
5.2. Der Verlust von Gegenständen ist dem von der Halle 400 beauftragten Sicherheitsdienst unverzüglich anzuzeigen. Fundsachen werden von der Halle 400 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abgabe der Fundsache bei der Halle 400 aufbewahrt und nach Ablauf der Frist an das zuständige öffentliche Fundbüro in Kiel übergeben.
6. SICHERHEITSMAßNAHMEN
Zur Sicherheit der Besucher:innen sind Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen vor dem Betreten des Veranstaltungsortes erforderlich. Die Besucher:innen werden daher gebeten, keine großen Gepäckstücke und Rucksäcke ö.ä.. mitzubringen. Die Halle 400 behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen Personen- und Taschenkontrollen auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchzuführen. Dem Einlass- und Sicherheitspersonal ist Einsichtnahme in die mitgeführten Behältnisse zu gestatten. Solange ein / eine Besucher:in keine angemessene Kontrolle zulässt, darf das Einlass- und Sicherheitspersonal den Zutritt und Aufenthalt in die Veranstaltungsräume der Halle 400 verweigern. Ein Anspruch auf Geldersatz für den Ticketpreis besteht in diesem Fall nicht. Besucher:innen, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besucher:innen und Künstler:innen führen können, durch das Einlass- und Sicherheitspersonal nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Geldersatz für den Ticketpreis.
7. HAUSRECHT UND VERHALTEN IM GEBÄUDE
7.1. Die Halle 400 übt in all ihren Räumlichkeiten und Spielstätten das Hausrecht aus. Sie ist berechtigt, Besucher:innen den Zutritt zu verweigern, ihnen Hausverbot zu erteilen oder andere zur Abwehr von Störungen geeignete Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts zu ergreifen, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie die Veranstaltung stören, andere Besucher:innen belästigen, erkennbar alkoholisiert sind oder in sonstiger Weise gegen ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der Halle 400 verstoßen. Der Zutritt kann weiter verhindert werden, wenn die jeweiligen Besucher:innen gegen die Hausordnung verstoßen haben.
Besucher:innen können aus der laufenden Veranstaltung gewiesen werden, wenn sie diese stören, andere Personen belästigen oder einen Platz eingenommen haben, für den sie kein gültiges Ticket vorweisen können. Den Anweisungen des Einlass- und Sicherheitspersonals der Halle 400 bzw. der zur Einhaltung des Hausrechts beauftragter Firmen ist Folge zu leisten.
7.2. Mobilfunkgeräte sowie sonstige Geräte aller Art, die akustische oder optische Signale von sich geben, dürfen nur im ausgeschalteten Zustand in die Veranstaltungssäle mitgenommen werden. Im Übrigen ist die Mitnahme sämtlicher Gegenstände untersagt, die aufgrund ihrer Größe, Ausstattung oder Funktion, auch nach Beurteilung des Personals, zu einer Beeinträchtigung der Veranstaltung oder anderer Besucher:innen führen können. Hierzu zählen z. B. Waffen aller Art, Lärminstrumente, Behältnisse mit gefährlichem Inhalt (z.B. Reiz- oder Treibgas o.ä.), Behältnisse aus zerbrechlichem oder splitterndem Material und Feuerwerkskörper. Das Mitbringen von Tieren jedweder Art ist untersagt; ausgenommen davon sind Blindenhunde in entsprechender Funktion.
7.3. Das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Häuser der Halle 400 ist untersagt. In den Veranstaltungsräumen der Halle 400 angebotene Speisen und Getränke dürfen in die Säle mitgenommen werden, es sei denn, dies wird im Vorfeld der Veranstaltung durch die Halle 400 ausdrücklich untersagt.
7.4. Kinder unter drei Jahren sind vom Besuch der Veranstaltung nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes ausgeschlossen, es sei denn, die Veranstaltung ist explizit für Kleinst- und Kleinkinder ausgewiesen.
7.5. Das Rauchen ist in den Veranstaltungsgebäuden der Halle 400 untersagt.
8. BILD- UND TONAUFNAHMEN
8.1. Das Anfertigen von Bild- (Film oder Video) und/oder Tonaufzeichnungen von Aufführungen oder sonstigen Veranstaltungen in den Veranstaltungsräumen der Halle 400 sind Besucher:innen aus urheberrechtlichen Gründen und mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler:innen und anderen Besucher:innen grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche auslösen. Das Einlass- und Sicherheitspersonal ist berechtigt, Aufzeichnungsgeräte (Kameras, Mobiltelefone o.ä.) unter Ausschluss der Haftung einzuziehen und bis zum Schluss der Veranstaltung einzubehalten oder die betreffenden Besucher:innen von der Veranstaltung auszuschließen und des Veranstaltungsgebäudes zu verweisen. Weiter ist die Halle 400 berechtigt, dieses Material einzuziehen und eventuelle Aufzeichnungen zu löschen bzw. die Besucher:innen aufzufordern, im Beisein des Einlass- und Sicherheitspersonals die Aufzeichnungen zu löschen.
8.2. Die Halle 400 darf bei Veranstaltungen in ihren Veranstaltungsräumen Fotoaufnahmen und Bildaufzeichnungen zu Dokumentations- und PR-Zwecken (Print und Online-Bereich) erstellen (lassen) und Print-/Online-/Fernsehmedien solche Aufnahmen/Aufzeichnungen und Übertragungen gestatten. Die Veröffentlichung der Bildaufnahmen von Besucher:innen ist ohne deren Einverständnis rechtlich zulässig, § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung und die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und dem Veranstaltungsbesuch ist Kiel, soweit die Besucher:innen / Kartenkäufer:innen Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Gleiches gilt, soweit die Besucher:innen / Kartenkäufer:innen bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hausordnung aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem, was der Regelungsinhalt sein sollte, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Halle 400 Tagungen & Events GmbH
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Geschäftsführer: Lars Bracker
Handelsregister: HRB 27550
Amtsgericht Kiel